192 SchKG; E. 2). Wird einer Partei das rechtliche Gehör verweigert, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist auf entsprechenden Parteiantrag im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, in der Regel unabhängig davon, ob das Urteil bei Gehörsgewährung anders ausgefallen wäre (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 3). 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Sachverhalt Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim eröffnete gestützt auf eine Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle der I. AG über die I. AG den Konkurs. Dagegen erklärte der Verwaltungsrat der I. AG die Appellation. Erwägungen 1. (…)