Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2005 (100 05 799) Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gegen Aktiengesellschaften Das Verfahren nach Art. 192 SchKG ist kein striktes Einparteienverfahren. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltungsrat und Revisionsstelle mit Bezug auf die Überschuldung oder bei unterschiedlichen Anträgen von Verwaltung und Gläubiger mit Bezug auf eine Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens kann es zu einem strittigen Verfahren kommen. In jedem Fall ist das rechtliche Gehör der Prozessbeteiligten zu wahren (Art. 192 SchKG;