60 und 61). Zudem ist die zuständige Vormundschaftsbehörde zu beauftragen, die geeigneten Massnahmen zum Schutz der dem Opfer zustehenden Genugtuungssumme zu treffen, da die sorgfältige Vermögensverwaltung aufgrund der ambivalenten Haltung der gesetzlichen Vertreterin des Opfers nicht hinreichend gewährleistet erscheint. KGE ZS vom 25. April 2006 (100 05 620)