S. 261 f, 1047 f), was die Ohnmachts- und Schuldgefühle beim Opfer noch zusätzlich verstärkte (act. S. 1039). Das aufgrund der vorgefallenen sexuellen Übergriffe durchgeführte Strafverfahren führte zu zusätzlichen Belastungen für das Opfer, die sich in erheblichen Schulschwierigkeiten manifestierten. Auch dessen Eintritt ins Berufsleben verlief nicht problemlos. Ein diesbezüglicher Zusammenhang mit der erlittenen Persönlichkeitsverletzung liegt auf der Hand. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.-- als angemessen (vgl. dazu auch Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, X/1998-2000/Ziff. 23, 25c, 29a, X/2003-2005/Ziff. 60 und 61).