49 OR N 84a; BGE 6S.667/2001 E. 3.3). Die zur Bemessung relevanten Umstände sind mit der Eingabe der Prozessbeiständin des Opfers vom 19.09.2003, mit den durch das Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen, mit dem heute mündlich erstatteten Bericht der Vormundschaftsbehörde und dem zu den Akten gegebenen schriftlichen Bericht des Beistandes genügend substanziiert. Eine weitere Detaillierung kann angesichts der Weigerung des Opfers, mit der Prozessbeiständin in Kontakt zu bleiben (act. S. 1037), nicht verlangt werden.