Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt ist (vgl. BGE 6P.92/2002 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Bemessung kann sich der Richter an vergleichbaren Fällen orientieren. Da die Höhe der Genugtuung in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist, kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., Art. 49 OR N 84a; BGE 6S.667/2001 E. 3.3).