49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann. Da das Opfer durch den Angeklagten sexuell missbraucht, genötigt und vergewaltigt worden ist, liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung schwerwiegender Art vor. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt.