Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden; eine Verweisung auf den Zivilweg wäre nicht zu rechtfertigen (vgl. Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 9 OHG N 22 und 23). Hinsichtlich der vom Opfer rechtzeitig erhobenen Genugtuungsforderung (act. S. 889.3 f) liegen die Voraussetzungen für eine Verweisung auf den Zivilweg nicht vor. Sie ist folglich nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch der Höhe nach im Strafverfahren zu beurteilen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR