Diesbezüglich gilt die Dispositionsmaxime. Von Bundesrechts wegen sind unbezifferte Leistungsklagen auf Geldzahlungen unter anderem zulässig, wo der bereits eingetretene Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist oder wo die Nachteile, die ein Geschädigter voraussichtlich noch erleiden wird, noch nicht bestimmt voraussehbar sind (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2006, 7. Kap. N 5d). Dies muss auch für Genugtuungsforderungen gelten, deren Höhe in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. Berner Kommentar, Brehm, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 49 OR N 84a).