4.3 Der Angeklagte macht für den Fall des Eintretens auf die Anschlussappellation des Opfers geltend, dass auch im zweitinstanzlichen Verfahren keinerlei Grundlage bestehe, dem Opfer eine konkrete Genugtuungssumme zuzusprechen. An einer Bezifferung und Substanziierung der Genugtuungsforderung mangle es nach wie vor. 4.4 Die gerichtliche Beurteilung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüchen im Strafverfahren setzt voraus, dass das Opfer entsprechende Rechtsbegehren gestellt hat. Diesbezüglich gilt die Dispositionsmaxime.