Das Opfer liess beantragen, unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Übergriffe, des körperlichen Zwangs und der dadurch ausgelösten Gefühle der Ohnmacht und Schwäche, des Missbrauchs der Vertrauensstellung als Götti und Ersatzvater, des Loyalitätskonflikts, der innerfamiliären Folgen dieser Taten sowie der fortdauernden psychischen Belastung des Opfers eine angemessene Genugtuungssumme zu bestimmen. Um sicherzustellen, dass die Genugtuung tatsächlich dem noch unmündigen Opfer zukomme, sei die Vormundschaftsbehörde anzuweisen, die nötigen Massnahmen zum Schutz des Kindsvermögens zu treffen. 4.3