Aufgrund der besonderen familiären Konstellation sei es dem Opfer nicht zuzumuten, die dem Grundsatz nach gutgeheissene Genugtuungsforderung in einem weiteren, zivilrechtlichen Verfahren gegen den Angeklagten beziffern zu lassen. Das Opfer liess beantragen, unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Übergriffe, des körperlichen Zwangs und der dadurch ausgelösten Gefühle der Ohnmacht und Schwäche, des Missbrauchs der Vertrauensstellung als Götti und Ersatzvater, des Loyalitätskonflikts, der innerfamiliären Folgen dieser Taten sowie der fortdauernden psychischen Belastung des Opfers eine angemessene Genugtuungssumme zu bestimmen.