Erwägungen 4. Zivilforderung 4.1 Der Entscheid des Strafgerichts, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers dem Grundsatz nach gutzuheissen, im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wird bezüglich der Genugtuungsforderung nicht näher begründet. 4.2 Dieser Entscheid wird, soweit es um die Genugtuungsforderung geht, vom Opfer angefochten. Die Verweisung auf den Zivilweg sei nur ausnahmsweise erlaubt, wenn zur Beurteilung der gestellten Zivilansprüche ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden müsse. Dies treffe bei Genugtuungsforderungen in der Regel nicht zu.