Dies muss auch für Genugtuungsforderungen gelten, deren Höhe in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist (E 4.4). Das Strafgericht kann die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung dieser Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Erst wenn umfangmässig und zeitlich der Aufwand unverhältnismässig wäre, ist eine Verweisung auf den Zivilweg zulässig. Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden (Art. 9 Abs. 3 OHG, E. 4.4).