Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2006 (100 05 620) Entscheid des Strafgerichts über Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach und im Übrigen Verweisung des Opfers ans Zivilgericht Von Bundesrechts wegen sind unbezifferte Leistungsklagen auf Geldzahlungen unter anderem zulässig, wo der bereits eingetretene Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist oder wo die Nachteile, die ein Geschädigter voraussichtlich noch erleiden wird, noch nicht bestimmt voraussehbar sind. Dies muss auch für Genugtuungsforderungen gelten, deren Höhe in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist (E 4.4).