{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-620_2006-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=635bb751-160d-4899-9667-3e838bbeb46a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "70cf91f3609c64f8cc0b82cbaafc2206"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2005 620", "100 05 620"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.04.2006 100 2005 620 (100 05 620)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Strafgerichts über Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach und im Übrigen Verweisung des Opfers ans Zivilgericht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:02", "Checksum": "57d0c6508222f51159e62d20f3f29c17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.04.2006 100 2005 620 (100 05 620)\nRegeste:\nEntscheid des Strafgerichts über Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach und im Übrigen Verweisung des Opfers ans Zivilgericht\n\n\nGemäss Art. 9 Abs. 3 OHG kann das Strafgericht die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung dieser Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Erst wenn umfangmässig und zeitlich der Aufwand unverhältnismässig wäre, ist eine Verweisung auf den Zivilweg zulässig. Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden; eine Verweisung auf den Zivilweg wäre nicht zu rechtfertigen (vgl. Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 9 OHG N 22 und 23). Hinsichtlich der vom Opfer rechtzeitig erhobenen Genugtuungsforderung (act. S. 889.3 f) liegen die Voraussetzungen für eine Verweisung auf den Zivilweg nicht vor. Sie ist folglich nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch der Höhe nach im Strafverfahren zu beurteilen.\nWer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann. Da das Opfer durch den Angeklagten sexuell missbraucht, genötigt und vergewaltigt worden ist, liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung schwerwiegender Art vor. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Bei sexuellem Missbrauch eines Kindes ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt ist (vgl. BGE 6P.92/2002 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Bemessung kann sich der Richter an vergleichbaren Fällen orientieren. Da die Höhe der Genugtuung in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist, kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (vgl. Berner Kommentar, a.a.O., Art. 49 OR N 84a; BGE 6S.667/2001 E. 3.3).\nDie zur Bemessung relevanten Umstände sind mit der Eingabe der Prozessbeiständin des Opfers vom 19.09.2003, mit den durch das Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen, mit dem heute mündlich erstatteten Bericht der Vormundschaftsbehörde und dem zu den Akten gegebenen schriftlichen Bericht des Beistandes genügend substanziiert. Eine weitere Detaillierung kann angesichts der Weigerung des Opfers, mit der Prozessbeiständin in Kontakt zu bleiben (act. S. 1037), nicht verlangt werden. Die sexuellen Übergriffe des Angeklagten fanden während beinahe 5 Jahren und teilweise in grosser zeitlicher Intensität statt, wobei zu deren Beginn das Opfer nicht einmal 9 Jahre alt war. Er missbrauchte das Vertrauen des Opfers in ihn als Götti und Quasi-Stiefvater aufs Gröbste und setzte es psychisch mit einem Schweigegebot unter Druck. Mit teilweise grösseren Geschenken liess er ein Gefühl der Abhängigkeit entstehen. Indem er die Gegenwehr des Opfers mehrmals brach und sogar Geschlechtsverkehr mit ihm erzwang, erzeugte er beim Opfer ein Gefühl enormer Ohnmacht und künftiger Angstzustände. Die Bezugspersonen in der Schule stellten beim Opfer mangelndes Selbstvertrauen, Bedrücktheit und Unsicherheit fest und rieten beim Elterngespräch im November 2001 auch eine therapeutische Behandlung des Opfers beim KJPD an. Die Gesprächstherapie wurde zwar begonnen, aber nach dem 20.01.2003 durch die Mutter des Opfers wieder abgebrochen (act. S. 261 f, 1047 f), was die Ohnmachts- und Schuldgefühle beim Opfer noch zusätzlich verstärkte (act. S. 1039). Das aufgrund der vorgefallenen sexuellen Übergriffe durchgeführte Strafverfahren führte zu zusätzlichen Belastungen für das Opfer, die sich in erheblichen Schulschwierigkeiten manifestierten. Auch dessen Eintritt ins Berufsleben verlief nicht problemlos. Ein diesbezüglicher Zusammenhang mit der erlittenen Persönlichkeitsverletzung liegt auf der Hand. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.-- als angemessen (vgl. dazu auch Hütte/Ducksch/Guerrero, Genugtuung, X/1998-2000/Ziff. 23, 25c, 29a, X/2003-2005/Ziff. 60 und 61). Zudem ist die zuständige Vormundschaftsbehörde zu beauftragen, die geeigneten Massnahmen zum Schutz der dem Opfer zustehenden Genugtuungssumme zu treffen, da die sorgfältige Vermögensverwaltung aufgrund der ambivalenten Haltung der gesetzlichen Vertreterin des Opfers nicht hinreichend gewährleistet erscheint.\nKGE ZS vom 25. April 2006 (100 05 620)"}