{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-620_2006-04-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=635bb751-160d-4899-9667-3e838bbeb46a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "70cf91f3609c64f8cc0b82cbaafc2206"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 620", "100 05 620"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.04.2006 100 2005 620 (100 05 620)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Strafgerichts über Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach und im Übrigen Verweisung des Opfers ans Zivilgericht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:14", "Checksum": "a55648a26fdff81ec43606051b09dc51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 25.04.2006 100 2005 620 (100 05 620)\nRegeste:\nEntscheid des Strafgerichts über Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach und im Übrigen Verweisung des Opfers ans Zivilgericht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2006 (100 05 620)\nEntscheid des Strafgerichts über Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach und im Übrigen Verweisung des Opfers ans Zivilgericht\nVon Bundesrechts wegen sind unbezifferte Leistungsklagen auf Geldzahlungen unter anderem zulässig, wo der bereits eingetretene Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist oder wo die Nachteile, die ein Geschädigter voraussichtlich noch erleiden wird, noch nicht bestimmt voraussehbar sind. Dies muss auch für Genugtuungsforderungen gelten, deren Höhe in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist (E 4.4).\nDas Strafgericht kann die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung dieser Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Erst wenn umfangmässig und zeitlich der Aufwand unverhältnismässig wäre, ist eine Verweisung auf den Zivilweg zulässig. Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden (Art. 9 Abs. 3 OHG, E. 4.4).\nDie Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (E. 4.4).\nStrafrecht\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 07.01.2005 wurde der Angeklagte der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie des mehrfachen Zugänglichmachens von pornographischen Erzeugnissen an eine Person unter 16 Jahren schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.\nErwägungen\n4. Zivilforderung\n4.1 Der Entscheid des Strafgerichts, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers dem Grundsatz nach gutzuheissen, im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wird bezüglich der Genugtuungsforderung nicht näher begründet.\n4.2 Dieser Entscheid wird, soweit es um die Genugtuungsforderung geht, vom Opfer angefochten. Die Verweisung auf den Zivilweg sei nur ausnahmsweise erlaubt, wenn zur Beurteilung der gestellten Zivilansprüche ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden müsse. Dies treffe bei Genugtuungsforderungen in der Regel nicht zu. Aufgrund der besonderen familiären Konstellation sei es dem Opfer nicht zuzumuten, die dem Grundsatz nach gutgeheissene Genugtuungsforderung in einem weiteren, zivilrechtlichen Verfahren gegen den Angeklagten beziffern zu lassen. Das Opfer liess beantragen, unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Übergriffe, des körperlichen Zwangs und der dadurch ausgelösten Gefühle der Ohnmacht und Schwäche, des Missbrauchs der Vertrauensstellung als Götti und Ersatzvater, des Loyalitätskonflikts, der innerfamiliären Folgen dieser Taten sowie der fortdauernden psychischen Belastung des Opfers eine angemessene Genugtuungssumme zu bestimmen. Um sicherzustellen, dass die Genugtuung tatsächlich dem noch unmündigen Opfer zukomme, sei die Vormundschaftsbehörde anzuweisen, die nötigen Massnahmen zum Schutz des Kindsvermögens zu treffen.\n4.3 Der Angeklagte macht für den Fall des Eintretens auf die Anschlussappellation des Opfers geltend, dass auch im zweitinstanzlichen Verfahren keinerlei Grundlage bestehe, dem Opfer eine konkrete Genugtuungssumme zuzusprechen. An einer Bezifferung und Substanziierung der Genugtuungsforderung mangle es nach wie vor.\n4.4 Die gerichtliche Beurteilung von adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüchen im Strafverfahren setzt voraus, dass das Opfer entsprechende Rechtsbegehren gestellt hat. Diesbezüglich gilt die Dispositionsmaxime. Von Bundesrechts wegen sind unbezifferte Leistungsklagen auf Geldzahlungen unter anderem zulässig, wo der bereits eingetretene Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist oder wo die Nachteile, die ein Geschädigter voraussichtlich noch erleiden wird, noch nicht bestimmt voraussehbar sind (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2006, 7. Kap. N 5d). Dies muss auch für Genugtuungsforderungen gelten, deren Höhe in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen ist, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. Berner Kommentar, Brehm, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 49 OR N 84a). Die mangelnde Bezifferung der Genugtuungsforderung des Opfers hindert somit die im Strafverfahren angerufenen Gerichte nicht an deren Beurteilung."}