1775.25ff.; 1645ff.). Angesichts der prekären wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der betroffenen Frauen war deren Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt, weshalb auch ein allenfalls vorliegendes Einverständnis der Frauen unbeachtlich wäre. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der zahlreichen Protokolle der Telefongespräche, steht fest, dass im vorliegenden Fall junge ausländische Frauen in der Schweiz unter Ausnützung ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse und sozialen Lage zur Ausübung der Prostitution engagiert wurden. Der objektive Tatbestand des Menschenhandels ist somit erfüllt. (…) KGE ZS vom 20. Dezember 2005 Staatsanwaltschaft gegen K. B. (100 05 406/AFS) Der Beurteilte hat gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.