Diejenigen betroffenen Frauen, die im vorliegenden Fall befragt werden konnten, haben bestritten, als Prostituierte in der Schweiz gearbeitet zu haben. Wie bereits bei der Sachverhaltsfeststellung festgehalten wurde, ist nicht auf deren Aussagen abzustellen. Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der im Urteil des Strafgerichts auf Seite 31f. wiedergegebenen Zitate, ergibt sich, dass die Frauen der Prostitution nachgegangen sind. Fest steht ebenfalls, dass diese sich in sehr schlechten finanziellen Verhältnissen befunden haben (act. 1775.31ff.; 1775.20ff.; 1775.25ff.;