Da vorwiegend Leute aus dem Milieu die Vermittlung von Prostituierten bewerkstelligten, würden dabei diese Abhängigkeitsverhältnisse erneut ausgenützt (vgl. dazu auch die Hinweise auf andere Entscheide des Bundesgerichts in BGE 126 IV 76 E. 3). Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, muss somit an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden. Wie dargelegt, darf dabei nicht bloss auf ihr faktisches "Einverständnis" abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Diejenigen betroffenen Frauen, die im vorliegenden Fall befragt werden konnten, haben bestritten, als Prostituierte in der Schweiz gearbeitet zu haben.