Das Bundesgericht hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einwilligung von Prostituierten die besonderen Verhältnisse dieses Berufszweigs berücksichtigt. Es sei zu beachten, dass Prostituierte immer wieder der Diskriminierung und Doppelmoral ausgesetzt seien, und ihr Grad an Isolation entsprechend hoch sei. Soziale Kontakte pflegten die Betroffenen vorwiegend zu Leuten, die sich im Umfeld der Prostitution bewegten. Schon daraus ergäben sich gerade in persönlicher und finanzieller Hinsicht vielfältige Abhängigkeiten, insbesondere von Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern (Lischetti-Greber /Séquin /Stampfli, Prostitution, Verein Xenia, Bern 1986, S. 53 f.;