BGE 129 IV 81 S. 93). In Anlehnung an Stratenwerth kann nach Ansicht des Bundesgerichts dort von Menschenhandel gesprochen werden, wo über Menschen wie über Objekte verfügt wird, weil sie ahnungslos oder doch mangelhaft informiert oder aus irgendwelchen Gründen ausser Stande sind, sich zu wehren (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, S. 174 f. N. 18S. 174 f. N. 18). Das Bundesgericht hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einwilligung von Prostituierten die besonderen Verhältnisse dieses Berufszweigs berücksichtigt.