Nr. 9) (…) 6.3 Objektiver Tatbestand Da der Appellant im vorliegenden Fall unter anderem geltend macht, die Frauen hätten den Appellanten in ihren Aussagen entlastet, wird zunächst die objektive Tatbestandsmässigkeit der Handlungen geprüft. Gemäss Art. 196 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c).