Falls sie sich zum Ausstieg aus dem Geschäft entschieden hätten und in ihre Heimat hätten zurückreisen wollen, seien sie unter Drohungen oder Gewalt zurückgeholt worden. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil appelliert und geltend gemacht, es sei nicht erstellt, dass die in der Anklageschrift genannten Frauen tatsächlich im massgeblichen Zeitraum in der Schweiz der Prostitution nachgegangen seien. Ausserdem hätten ihn die befragten Frauen entlastet. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist auch nach Ansicht des Kantonsgerichts der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift erstellt. Erwägungen 6. Fall 3: Menschenhandel (Fasz. Nr. 9) (…) 6.3 Objektiver Tatbestand