Die Frauen stammten aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und hätten sich in der Schweiz bessere Verdienstmöglichkeiten erhofft. Die Handlungsfreiheit der für die beiden Angeklagten arbeitenden Frauen sei dadurch eingeschränkt gewesen, dass diese ihr Einkommen direkt an die beiden Angeklagten hätten abliefern und sie sich nicht frei hätten bewegen dürfen. Wenn sie sich jeweils nicht an ihre Weisungen gehalten hätten, seien sie von den beiden Angeklagten geschlagen worden. Falls sie sich zum Ausstieg aus dem Geschäft entschieden hätten und in ihre Heimat hätten zurückreisen wollen, seien sie unter Drohungen oder Gewalt zurückgeholt worden.