{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-406_2005-12-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b25fa624-05a4-476b-a79c-b00b5fdfc241&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "aa183dd949bdb0807be244f77266c24f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 406", "100 05 406"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.12.2005 100 2005 406 (100 05 406)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Menschenhandel"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:50", "Checksum": "c0338ee85e82764b8186a2242f9ab23f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.12.2005 100 2005 406 (100 05 406)\nRegeste:\nMenschenhandel\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2005 (100 05 406)\nMenschenhandel\nOb die betroffenen Prostituierten selbstbestimmt gehandelt haben, muss an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden. Dabei darf nicht bloss auf ihr faktisches \"Einverständnis\" abgestellt werden. sondern es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach (Art. 196 StGB; E. 6).\n11 Strafrecht\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2004 wurde K.B. unter anderem des Menschenhandels schuldig erklärt. Das Strafgericht erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, wonach der Angeklagte und ein Kollege in der Zeit von Ende August bis September 2000 mehrere Frauen bei Vermittlern in Ungarn angeworben hätten, um sie in der Schweiz der Prostitution zuzuführen und sie für sich - unter erheblicher Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit - arbeiten zu lassen. Die Frauen stammten aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen und hätten sich in der Schweiz bessere Verdienstmöglichkeiten erhofft. Die Handlungsfreiheit der für die beiden Angeklagten arbeitenden Frauen sei dadurch eingeschränkt gewesen, dass diese ihr Einkommen direkt an die beiden Angeklagten hätten abliefern und sie sich nicht frei hätten bewegen dürfen. Wenn sie sich jeweils nicht an ihre Weisungen gehalten hätten, seien sie von den beiden Angeklagten geschlagen worden. Falls sie sich zum Ausstieg aus dem Geschäft entschieden hätten und in ihre Heimat hätten zurückreisen wollen, seien sie unter Drohungen oder Gewalt zurückgeholt worden. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil appelliert und geltend gemacht, es sei nicht erstellt, dass die in der Anklageschrift genannten Frauen tatsächlich im massgeblichen Zeitraum in der Schweiz der Prostitution nachgegangen seien. Ausserdem hätten ihn die befragten Frauen entlastet.\nNach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist auch nach Ansicht des Kantonsgerichts der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift erstellt.\nErwägungen\n6. Fall 3: Menschenhandel (Fasz. Nr. 9)\n(…)\n6.3 Objektiver Tatbestand\nDa der Appellant im vorliegenden Fall unter anderem geltend macht, die Frauen hätten den Appellanten in ihren Aussagen entlastet, wird zunächst die objektive Tatbestandsmässigkeit der Handlungen geprüft."}