Hinzu kommt vorliegend, dass der Ehemann aufgrund der angefochtenen Regelung tatsächlich nicht einen Vorschuss leisten, sondern eine bestehende definitive Schuld unter Anzehrung seines Vermögens bezahlen müsste, dies obwohl die Ehefrau selbst dazu in der Lage wäre, was auf eine problematische güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen würde. Nachdem die Bedürftigkeit der Ehefrau aufgrund ihres vorhandenen Vermögens nicht gegeben ist, besteht keine Leistungspflicht seitens des Ehemannes, weshalb im Ergebnis in Gutheissung der Appellation Ziffer 3 Absatz 2 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben ist. 4.1 -4.2 (…) KGE ZS vom 12. Juli 2005 i. S. G. E.-B. / E. E. (100 05 390 /NEP)