Der genannte Betrag liegt über dem praxisgemäss gewährten Notgroschen und schliesst somit den Unterstützungsbedarf der Ehefrau aus. Hinzu kommt vorliegend, dass der Ehemann aufgrund der angefochtenen Regelung tatsächlich nicht einen Vorschuss leisten, sondern eine bestehende definitive Schuld unter Anzehrung seines Vermögens bezahlen müsste, dies obwohl die Ehefrau selbst dazu in der Lage wäre, was auf eine problematische güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen würde.