Möglichkeit dazu hat). In diesem Zusammenhang wird von der Ehefrau in ihrer Appellationsbzw. Beschwerdeantwort ausgeführt, dass sie über Ersparnisse in der Höhe von CHF 26'689.10 verfügt. Diese Tatsache wurde von der Vorinstanz zu Unrecht in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Der genannte Betrag liegt über dem praxisgemäss gewährten Notgroschen und schliesst somit den Unterstützungsbedarf der Ehefrau aus.