Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich die Regelung, wonach die Ehefrau sich mit dem Betrag von CHF 1'830.-- an den Kosten zu beteiligen hat, da dies dem Überschuss von drei Monaten entspricht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erkennen, dass auch der Ehemann lediglich über einen Überschuss von ca. CHF 600.-- pro Monat verfügt. Daraus ist ersichtlich, dass keine der Parteien in der Lage ist, mittels ihres Einkommens ihre ausserordentlichen Kosten zu begleichen, weshalb das jeweilige Vermögen entsprechend beizuziehen ist.