Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2005 ergibt sich klar, dass den Ehegatten Frist zur Stellung eines Kostenantrages bis zum 8. Februar 2005 gesetzt wurde, wobei bei Stillschweigen alle Kosten dem Ehemann unter Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine Beistandspflicht auferlegt worden wären, der Ehemann sich allerdings mit Eingabe vom 8. Februar 2005 innert Frist hat vernehmen lassen. Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich die Regelung, wonach die Ehefrau sich mit dem Betrag von CHF 1'830.-- an den Kosten zu beteiligen hat, da dies dem Überschuss von drei Monaten entspricht.