Aus der Begründung ergibt sich ohne Weiteres, dass es in Absatz 1 von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung um den eigentlichen Kostenentscheid geht (welcher im Übrigen nicht angefochten worden ist, weshalb Ausführungen dazu unbeachtlich sind), währenddem Absatz 2 von Ziffer 3 einen materiellen eherechtlichen Entscheid hinsichtlich der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten beinhaltet. Da es demzufolge bei der angefochtenen Regelung nicht um den Kostenentscheid geht, spielt auch der Verfahrensausgang keine Rolle. Ebenfalls zu widersprechen ist sodann der Behauptung des Appellanten, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Kosten Stellung zu nehmen.