21, mit Hinweisen). 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2005 betreffend der Kostenverteilung entgegen der Ansicht des Appellanten nicht widersprüchlich ist. Aus der Begründung ergibt sich ohne Weiteres, dass es in Absatz 1 von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung um den eigentlichen Kostenentscheid geht (welcher im Übrigen nicht angefochten worden ist, weshalb Ausführungen dazu unbeachtlich sind), währenddem Absatz 2 von Ziffer 3 einen materiellen eherechtlichen Entscheid hinsichtlich der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten beinhaltet.