Dabei wird betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Januar 2005 [1P.668/2004] E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der kantonalen Praxis erhöht sich die massgebliche Grenze beim Einkommen um einen Zuschlag zum Existenzminimum von 15% des Grundbetrages und beim Vermögen um einen sogenannten Notgroschen von ca. CHF 25'000.-- (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. August 1995, in: Amtsbericht des Obergerichts 1995 S. 56; Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 Rz. 21, mit Hinweisen).