Bedürftigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Prozessführung dann vor, wenn die Gesuch stellende Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Dabei wird betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Januar 2005 [1P.668/2004] E. 4.1 mit Hinweisen).