Diese Beistandspflicht muss zumutbar sein. Daher ist Voraussetzung, dass dem ansprechenden Ehegatten die Mittel fehlen, um selbst die Anwalts- und Gerichtskosten vorzuschiessen; der angesprochene Ehegatte muss in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen (Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Familienrecht, Zürich 1993, N 135 zu Art. 159 ZGB). Unabhängig davon, welche Lehrmeinung vorzuziehen ist, hängt die Pflicht zur Leistung eines Prozess- bzw. Anwaltskostenvorschusses in erster Linie von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Partei ab.