Dabei wurde jeweils das Begehren gestellt, es sei unter o/e Kostenfolge Ziffer 3 Absatz 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 18. April 2005 ersatzlos aufzuheben. In ihrer Beschwerde- bzw. Appellationsantwort vom 20. Mai 2005 stellte die Ehefrau das Rechtsbegehren, es seien die Appellation und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten sei. (…) Erwägungen 1. (…) 2.1 -2.3 (…) 3.1