Der Ehemann wird verpflichtet, einen Teil des Honorars der Rechtsvertreterin der Ehefrau zu tragen und der Ehefrau entsprechend den Betrag von CHF 5'837.-- an ihre ausserordentlichen Kosten zu bezahlen." Dagegen erklärte der Ehemann einerseits mit Datum vom 25. April 2005 die Appellation und erhob andererseits mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde. Dabei wurde jeweils das Begehren gestellt, es sei unter o/e Kostenfolge Ziffer 3 Absatz 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 18. April 2005 ersatzlos aufzuheben.