Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2005 (100 05 390) Voraussetzungen zur Leistung von Kostenvorschüssen Die Pflicht zur Leistung eines Prozess- bzw. Anwaltskostenvorschusses hängt - unabhängig davon, ob sie sich aus der Beistands- oder aus der Unterhaltspflicht ergibt - in erster Linie von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Partei ab. Bedürftigkeit liegt bei einem monatlichen Überschuss von CHF 600.-- und einem den Notgroschen von ca. CHF 25'000.-- übersteigenden Vermögen nicht vor (Art. 159 und 163 ZGB; E. 3.1 und E. 3.2). 2 Zivilrecht Sachverhalt