{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-390_2005-07-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7975264b-92a6-4e39-a88a-5d25c10a2cee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "22e6f2b34d598fe73e0351918e032811"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 390", "100 05 390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2005 100 2005 390 (100 05 390)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen zur Leistung von Kostenvorschüssen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:40", "Checksum": "3e7297edfae8468c91e93a330569185a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2005 100 2005 390 (100 05 390)\nRegeste:\nVoraussetzungen zur Leistung von Kostenvorschüssen\n\n\n3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2005 betreffend der Kostenverteilung entgegen der Ansicht des Appellanten nicht widersprüchlich ist. Aus der Begründung ergibt sich ohne Weiteres, dass es in Absatz 1 von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung um den eigentlichen Kostenentscheid geht (welcher im Übrigen nicht angefochten worden ist, weshalb Ausführungen dazu unbeachtlich sind), währenddem Absatz 2 von Ziffer 3 einen materiellen eherechtlichen Entscheid hinsichtlich der Unterhalts- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten beinhaltet. Da es demzufolge bei der angefochtenen Regelung nicht um den Kostenentscheid geht, spielt auch der Verfahrensausgang keine Rolle. Ebenfalls zu widersprechen ist sodann der Behauptung des Appellanten, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Kosten Stellung zu nehmen. Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2005 ergibt sich klar, dass den Ehegatten Frist zur Stellung eines Kostenantrages bis zum 8. Februar 2005 gesetzt wurde, wobei bei Stillschweigen alle Kosten dem Ehemann unter Hinweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine Beistandspflicht auferlegt worden wären, der Ehemann sich allerdings mit Eingabe vom 8. Februar 2005 innert Frist hat vernehmen lassen. Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich die Regelung, wonach die Ehefrau sich mit dem Betrag von CHF 1'830.-- an den Kosten zu beteiligen hat, da dies dem Überschuss von drei Monaten entspricht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu erkennen, dass auch der Ehemann lediglich über einen Überschuss von ca. CHF 600.-- pro Monat verfügt. Daraus ist ersichtlich, dass keine der Parteien in der Lage ist, mittels ihres Einkommens ihre ausserordentlichen Kosten zu begleichen, weshalb das jeweilige Vermögen entsprechend beizuziehen ist. Zwar ist von Seiten des Ehemannes unbestritten, dass er über das grössere Vermögen als die Ehefrau verfügt, allerdings ist nicht die Frage entscheidend, welche der Parteien die finanzkräftigere ist, sondern vielmehr diejenige, ob die Antrag stellende Partei aufgrund ihrer finanziellen Situation in der Lage ist, für die Kostenvorschüsse selbst aufzukommen, oder ob der andere Ehegatte diese gestützt auf seine Unterhalts- bzw. Beistandspflicht übernehmen muss (und aus finanzieller Sicht die Möglichkeit dazu hat). In diesem Zusammenhang wird von der Ehefrau in ihrer Appellationsbzw. Beschwerdeantwort ausgeführt, dass sie über Ersparnisse in der Höhe von CHF 26'689.10 verfügt. Diese Tatsache wurde von der Vorinstanz zu Unrecht in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Der genannte Betrag liegt über dem praxisgemäss gewährten Notgroschen und schliesst somit den Unterstützungsbedarf der Ehefrau aus. Hinzu kommt vorliegend, dass der Ehemann aufgrund der angefochtenen Regelung tatsächlich nicht einen Vorschuss leisten, sondern eine bestehende definitive Schuld unter Anzehrung seines Vermögens bezahlen müsste, dies obwohl die Ehefrau selbst dazu in der Lage wäre, was auf eine problematische güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen würde. Nachdem die Bedürftigkeit der Ehefrau aufgrund ihres vorhandenen Vermögens nicht gegeben ist, besteht keine Leistungspflicht seitens des Ehemannes, weshalb im Ergebnis in Gutheissung der Appellation Ziffer 3 Absatz 2 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuheben ist.\n4.1 -4.2 (…)\nKGE ZS vom 12. Juli 2005 i. S. G. E.-B. / E. E. (100 05 390 /NEP)"}