{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-12", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-390_2005-07-12.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7975264b-92a6-4e39-a88a-5d25c10a2cee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "22e6f2b34d598fe73e0351918e032811"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 390", "100 05 390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2005 100 2005 390 (100 05 390)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen zur Leistung von Kostenvorschüssen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:40", "Checksum": "3e7297edfae8468c91e93a330569185a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.07.2005 100 2005 390 (100 05 390)\nRegeste:\nVoraussetzungen zur Leistung von Kostenvorschüssen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2005 (100 05 390)\nVoraussetzungen zur Leistung von Kostenvorschüssen\nDie Pflicht zur Leistung eines Prozess- bzw. Anwaltskostenvorschusses hängt - unabhängig davon, ob sie sich aus der Beistands- oder aus der Unterhaltspflicht ergibt - in erster Linie von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Partei ab. Bedürftigkeit liegt bei einem monatlichen Überschuss von CHF 600.-- und einem den Notgroschen von ca. CHF 25'000.-- übersteigenden Vermögen nicht vor (Art. 159 und 163 ZGB; E. 3.1 und E. 3.2).\n2 Zivilrecht\nSachverhalt\nIm Rahmen des zwischen den Ehegatten E.-B. hängigen Eheschutzverfahrens verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim in seiner Verfügung vom 18. April 2005 unter anderem Folgendes:\n„(…)\n3. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.-- zuzüglich Auslagen von CHF 100.-- und die Kosten der Kindsvertretung von CHF 906.-- inklusive Auslagen und CHF 64.-- MWSt. werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nDer Ehemann wird verpflichtet, einen Teil des Honorars der Rechtsvertreterin der Ehefrau zu tragen und der Ehefrau entsprechend den Betrag von CHF 5'837.-- an ihre ausserordentlichen Kosten zu bezahlen.\"\nDagegen erklärte der Ehemann einerseits mit Datum vom 25. April 2005 die Appellation und erhob andererseits mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Beschwerde. Dabei wurde jeweils das Begehren gestellt, es sei unter o/e Kostenfolge Ziffer 3 Absatz 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 18. April 2005 ersatzlos aufzuheben.\nIn ihrer Beschwerde- bzw. Appellationsantwort vom 20. Mai 2005 stellte die Ehefrau das Rechtsbegehren, es seien die Appellation und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten sei. (…)\nErwägungen\n1. (…)\n2.1 -2.3 (…)\n3.1 Das Bundesgericht hat bisher nicht klar entschieden, ob sich die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen aus der Beistands- oder aus der Unterhaltspflicht ergibt (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Kommentar zum Eherecht, Band I, Bern 1988, N 38 zu Art. 159 ZGB; mit Hinweisen). Nach einem Teil der Lehre erscheinen die entsprechenden Kosten ohne Weiteres als Unterhalt, wenn der Rechtsstreit den gemeinsamen ehelichen Bereich betrifft. Zum Unterhalt zählen deshalb die Kosten für ein Eheschutzverfahren und die Prozesskostenvorschüsse in einem Scheidungsprozess, soweit der Prozess nicht von vornherein als aussichtslos oder die Prozessführung gar als mutwillig angesehen werden muss. Diese Leistungen lassen sich direkt auf die Unterhaltspflicht stützen, ohne dass dafür auf die Beistandspflicht zurückgegriffen werden müsste (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 163 ZGB). Auch Hasenböhler ist der Ansicht, dass Prozesskostenvorschüsse, jedenfalls insoweit als das Verfahren, für das sie zu leisten sind, den gemeinsamen ehelichen Bereich beschlägt, zum Familienbedarf gehören und somit in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 163 ZGB fallen (Franz Hasenböhler, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N 14 zu Art. 163 ZGB). Ein anderer Teil der Lehre ist der Auffassung, dass der Prozesskostenvorschuss als eine auf der Beistandspflicht beruhende Leistung aufzufassen ist. Diese Beistandspflicht muss zumutbar sein. Daher ist Voraussetzung, dass dem ansprechenden Ehegatten die Mittel fehlen, um selbst die Anwalts- und Gerichtskosten vorzuschiessen; der angesprochene Ehegatte muss in der Lage sein, den Vorschuss zu bezahlen (Verena Bräm, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Familienrecht, Zürich 1993, N 135 zu Art. 159 ZGB). Unabhängig davon, welche Lehrmeinung vorzuziehen ist, hängt die Pflicht zur Leistung eines Prozess- bzw. Anwaltskostenvorschusses in erster Linie von der Bedürftigkeit der Antrag stellenden Partei ab. Bedürftigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Prozessführung dann vor, wenn die Gesuch stellende Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Dabei wird betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Januar 2005 [1P.668/2004] E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der kantonalen Praxis erhöht sich die massgebliche Grenze beim Einkommen um einen Zuschlag zum Existenzminimum von 15% des Grundbetrages und beim Vermögen um einen sogenannten Notgroschen von ca. CHF 25'000.-- (vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. August 1995, in: Amtsbericht des Obergerichts 1995 S. 56; Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 Rz. 21, mit Hinweisen)."}