23 N 19 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 116 II 503). Dieser bundesgerichtlichen Praxis lässt sich deutlich entnehmen, dass sich der Wohnsitz unabhängig von behördlichen Bewilligungen bestimmt (vgl. auch Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Müller Thomas / Wirth Markus, Zürich 2001, N 25-26). Die fehlende Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft steht einer Wohnsitznahme der Appellantin im Gerichtsbezirk Liestal demnach nicht entgegen. (…) KGE ZS vom 17. Mai 2005 F.T. gegen M.T. (100 05 336/AFS)