An welchem Ort in der Schweiz er Wohnsitz begründet, richtet sich nicht einzig nach seinem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Hält sich der Asylbewerber mit schweizerischem Wohnsitz nach Abweisung seines Asylbegehrens weiter in der Schweiz auf, so bleibt sein Schweizer Wohnsitz bis zur effektiven Ausreise bestehen, da dieser nicht von behördlichen Aufenthaltsgenehmigungen abhängt (Basler Kommentar, ZGB I, Art. 23 N 19 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 116 II 503).