Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Asylsuchender, welcher ein Asylbegehren eingereicht hat und nicht sofort weg gewiesen wurde, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier seinen Lebensmittelpunkt haben, womit er einen schweizerischen Wohnsitz erwirbt. An welchem Ort in der Schweiz er Wohnsitz begründet, richtet sich nicht einzig nach seinem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt.