6. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Villarssur-Glâne im November 2004 verlassen und ist zu ihrer Schwester und deren Familie nach Frenkendorf gezogen, wo sie sich seither aufhält. Die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in Frenkendorf ist somit erfüllt. Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob sie auch den Willen, einen neuen Wohnsitz zu begründen - d.h. beabsichtigt, dauernd in Frenkendorf zu bleiben - deutlich manifestiert hat. Bei der Prüfung dieses inneren Willens ist auf äussere Umstände abzustellen, die darauf schliessen lassen, dass die Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt an ihren tatsächlichen Aufenthaltsort in Frenkendorf verlegt hat.