Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich der Wille desjenigen Ehegatten, welcher den gemeinsamen Wohnsitz verlässt, um einen eigenen, neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich manifestiert haben. In Zweifelsfällen wird daher in der Regel nach wie vor als Wohnsitz des klagenden Ehegatten der bisherige gemeinsame eheliche Wohnsitz zu betrachten sein (BGE 115 II 120: BGE 119 II 64).