Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines Lebensmittelpunkts vermuten lassen (Basler Kommentar, ZGB I, Art. 23 N 28f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich der Wille desjenigen Ehegatten, welcher den gemeinsamen Wohnsitz verlässt, um einen eigenen, neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich manifestiert haben.