5. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ehefrau nach dem Verlassen des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes einen neuen Wohnsitz bei ihrer Schwester in Frenkendorf begründet hat. Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Sofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder einer Verwaltungsbehörde in Frage steht, hat diese den Sachverhalt üblicherweise von Amtes wegen festzustellen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden.