Einerseits an den tatsächlichen physischen Aufenthalt einer Person an einem Ort und andererseits an die Absicht der Person, sich an diesem Ort dauernd aufzuhalten. Bei der für die Bestimmung des Wohnsitzes entscheidenden Frage, wo sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet, ist nicht einfach auf deren inneren Willen abzustellen, sondern auf die objektiv erkennbaren äusseren Umstände, aus denen auf die Absicht dauernden Verbleibens geschlossen werden kann (vgl. BGE 115 II 120).