4. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG (Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen; Gerichtsstandsgesetz) ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig für Eheschutzmassnahmen. In Art. 3 Abs. 2 GestG wird statuiert, dass sich der Wohnsitz nach dem Zivilgesetzbuch bestimmt, wobei Art. 24 ZGB nicht anwendbar ist. Demnach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (Art. 23 ZGB). Der Wohnsitz ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits an den tatsächlichen physischen Aufenthalt einer Person an einem Ort und andererseits an die Absicht der Person, sich an diesem Ort dauernd aufzuhalten.